Artikel 59 VO (EU) 2014/897

Gemeinsame Bestimmungen für Zahlungen

1. Zahlungen an Verwaltungsbehörden können in Form von Vorfinanzierungen oder Zahlungen des Restbetrags geleistet werden.

2. Es wird ein eigens für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet. Werden Zahlungen der Kommission über ein anderes Bankkonto als das Programmkonto abgewickelt, so werden die betreffenden Beträge und etwaigen aufgelaufenen Zinsen vollständig und unverzüglich auf das Programmkonto überwiesen.

3. Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung auf diese Beträge und etwaige aufgelaufene Zinsen erhoben.

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