Artikel 58 VO (EU) 2014/897

Jährliche Mittelbindungen

1. Bei der geteilten Mittelverwaltung nimmt die Kommission die ersten Mittelbindungen vor, nachdem sie das Programm gemäß Artikel 5 angenommen hat.

2. Bei der indirekten Mittelverwaltung nimmt die Kommission die ersten Mittelbindungen vor, nachdem sie das Programm angenommen hat und eine Vereinbarung in Kraft getreten ist, mit der Haushaltsvollzugsaufgaben auf eine internationale Organisation oder ein CBC-Partnerland übertragen wurden, wie in Artikel 81 und 82 vorgesehen.

3. Anschließend nimmt die Kommission die entsprechende Mittelbindung in jedem Haushaltsjahr spätestens am 1. Mai vor. Die Höhe dieser jährlichen Mittelbindungen wird im Einklang mit dem Finanzierungsplan unter Berücksichtigung des Stands der Programmdurchführung und der Verfügbarkeit von Mitteln festgelegt. Die Kommission teilt der Verwaltungsbehörde mit, wenn die jährliche Mittelbindung erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.