Artikel 57 VO (EU) 2014/897

Finanzielle Unterstützung für Dritte

1. Erfordert die Durchführung eines Projekts, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)
Die Dritten bieten ausreichende Garantien, was die Wiedereinziehung von Beträgen betrifft;
b)
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden befolgt;
c)
Interessenskonflikte werden vermieden;
d)
die finanzielle Unterstützung wird nicht kumuliert oder rückwirkend gewährt, sie wird grundsätzlich kofinanziert und sie hat nicht zum Ziel oder zur Folge, dass ein Dritter einen Gewinn erzielt;
e)
die Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung sind in dem Vertrag genau geregelt, um dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zu lassen. Dazu gehören insbesondere die Angabe der Kategorien von Personen, die unterstützt werden können, die Vergabekriterien (einschließlich der Kriterien für die Festlegung des genauen Betrags) und eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für die finanzielle Unterstützung in Betracht kommen;
f)
der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, die einem Dritten gewährt werden kann, liegt nicht über 60000 EUR, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das eigentliche Ziel des Projekts.

2. Es gelten die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln. Für die Untervergabe von Zuschüssen von mehr als 60000 EUR gelten die Bestimmungen von Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi mutatis mutandis.

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