Artikel 63 VO (EU) 2014/897
Zahlungen an federführende Begünstigte
1. Zahlungen an federführende Begünstigten können in folgender Form erfolgen:
- a)
- Vorfinanzierung,
- b)
- Zwischenzahlung,
- c)
- Zahlung des Restbetrags.
2. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Zahlungen an federführende Begünstigten so rasch wie möglich gemäß dem unterzeichneten Vertrag abgewickelt werden. Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten, sofern dies nicht in dem unterzeichneten Vertrag vorgesehen ist, und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die zur Minderung dieser Zahlungen führen würden.
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