Artikel 64 VO (EU) 2014/897

Zahlung des Restbetrags

1. Die Verwaltungsbehörde reicht den Zahlungsantrag für den Restbetrag gemeinsam mit den in Artikel 68 und Artikel 77 Absatz 5 genannten Unterlagen ein.

2. Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Rechnungsabschluss für das letzte Geschäftsjahr oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts gezahlt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

3. Die Zahlung des Restbetrags für das Programm im letzten Geschäftsjahr kann den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Unionsbeitrag für jedes thematische Ziel um bis zu 10 % übersteigen.

Der Unionsbeitrag durch Zahlung des Restbetrags im letzten Geschäftsjahr darf den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Gesamtbeitrag der Union zu jedem Programm nicht übersteigen.

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