Artikel 65 VO (EU) 2014/897

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

1. Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der Verwaltungsbehörde bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:

a)
Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder
b)
Gründe höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben;
c)
Anwendung der Artikel 61 oder 62.

2. Eine Verwaltungsbehörde, die höhere Gewalt gemäß Absatz 1 Buchstabe b geltend macht, weist die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben nach. Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt höchstens ein Jahr gedauert hat, oder mehrere Male entsprechend der Dauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Projekts und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

3. Für Beträge, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 15. Februar.

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