Artikel 66 VO (EU) 2014/897

Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung

1. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn die Aufhebung einer Mittelbindung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 droht.

2. Auf der Grundlage der ihr bis zum 15. Februar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

3. Innerhalb von zwei Monaten kann die Verwaltungsbehörde sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

4. Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Auswirkungen der Kürzung des Unterstützungsbetrags auf die thematischen Ziele oder die technische Hilfe im Rahmen des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Unionsbeitrag für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Die Kürzung betrifft die thematischen Ziele und die technische Hilfe anteilsmäßig.

5. Die Kommission ändert den Beschluss zur Annahme des Programms.

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