Artikel 67 VO (EU) 2014/897

Verwendung des Euro

1. Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, werden von der Verwaltungsbehörde und vom Begünstigten in Euro umgerechnet, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in einem der folgenden Monate gilt:

a)
in dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden,
b)
in dem Monat, in dem die Ausgaben gemäß Artikel 32 Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt wurden,
c)
in dem Monat, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.

2. Die gewählte Methode wird in dem Programm festgehalten und gilt während der gesamten Programmlaufzeit. Für die technische Hilfe und für Projekte können unterschiedliche Methoden angewandt werden.

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