Artikel 68 VO (EU) 2014/897

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung wird von der Verwaltungsbehörde erstellt. Die Rechnungslegung erfolgt unabhängig und separat und betrifft ausschließlich Vorgänge im Zusammenhang mit dem Programm. Sie ermöglicht ein analytisches Monitoring des Programms in Bezug auf die einzelnen Prioritäten und die technische Hilfe.

2. Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis zum 15. Februar einen Jahresbericht mit folgenden Finanzinformationen vor:

a)
die Rechnungslegung für das vorhergehende Geschäftsjahr,
b)
eine vom Vertreter der Verwaltungsbehörde unterzeichnete Verwaltungserklärung, in der bestätigt wird, dass

i)
die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind,
ii)
die Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet wurden,
iii)
die eingerichteten Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten,

c)
eine jährliche Übersicht über die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
d)
einen Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss,
e)
einen von der Prüfbehörde erstellten jährlichen Prüfbericht mit einer Übersicht über die durchgeführten Rechnungsprüfungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der auf Ebene der Systeme und bei den Projekten festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
f)
eine Schätzung der vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres entstandenen Kosten,
g)
die Liste der in dem Geschäftsjahr abgeschlossenen Projekte.

3. Die Rechnungslegung gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird für jedes Programm vorgelegt und umfasst für jede Priorität und für die technische Hilfe

a)
die der Verwaltungsbehörde entstandenen und von ihr beglichenen Ausgaben sowie die von ihr erwirtschafteten und die bei ihr eingegangenen Einnahmen;
b)
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen bzw. wiedereingezogenen Beträge, die bis Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge.

4. Der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 2 Buchstabe d gibt Aufschluss darüber, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, die damit verbundenen Transaktionen recht- und ordnungsmäßig sind und angemessene Kontrollsysteme eingeführt wurden und funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Rechnungsprüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung gemäß Absatz 2 Buchstabe b enthaltenen Feststellungen aufkommen.

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