Artikel 69 VO (EU) 2014/897

Rechnungsannahme

1. Die Kommission prüft die Rechnungslegung und unterrichtet die Verwaltungsbehörde bis 31. Mai des Jahres, das auf das Ende des Geschäftsjahres folgt, ob sie anerkennt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

2. Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierungen mit den entstandenen förderfähigen Ausgaben, die durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d bescheinigt wurden.

3. Die Rechnungsannahme erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Finanzkorrekturen nach Artikel 72.

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