Artikel 70 VO (EU) 2014/897

Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1. Die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Programm oder einem Projekt fünf Jahre lang nach der Zahlung des Restbetrags für das Programm auf. Insbesondere bewahren sie Berichte und Belege, Bücher und Rechnungsunterlagen sowie sämtliche anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Programms (einschließlich der Vertragsvergabe) und der Projekte auf.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden Aufzeichnungen, die zu Rechnungsprüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Bearbeitung von Ansprüchen gehören, die sich aus der Ausführung des Programms oder Projekts ergeben, aufbewahrt, bis sich die betreffenden Rechnungsprüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.