Artikel 71 VO (EU) 2014/897

Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

1. Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen der Verwaltungsbehörde alle möglicherweise betroffenen Maßnahmen.

Die Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte, der technischen Hilfe oder des Programms festgestellten einzelnen oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

2. Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden.

3. Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch — im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für Projekte wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

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