Artikel 79 VO (EU) 2014/897

Sichtbarkeit

1. Es ist Aufgabe sowohl der Verwaltungsbehörde als auch der Begünstigten dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird.

2. Die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten gewährleisten eine angemessene Sichtbarkeit des Beitrags der Union zu Programmen und Projekten, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Tätigkeit der Union zu stärken und in allen teilnehmenden Ländern ein einheitliches Bild von der Unionsunterstützung zu vermitteln.

3. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass ihre Sichtbarkeitsstrategie und die von den Begünstigten getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit mit den Leitlinien der Kommission im Einklang stehen.

4. Das Programm enthält die Kommunikationsstrategie für die gesamte Laufzeit sowie einen vorläufigen Informations- und Kommunikationsplan für das erste Jahr, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Sichtbarkeit. Anschließend wird im Rahmen jedes Programms ein jährlicher Informations- und Kommunikationsplan erstellt, der von der Verwaltungsbehörde umzusetzen ist. Dieser Plan wird der Kommission bis spätestens 15. Februar übermittelt.

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