Artikel 78 VO (EU) 2014/897

Monitoring und Evaluierung

1. Das Monitoring und die Evaluierung der Programme zielen auf die Verbesserung der Qualität ihrer Gestaltung und Durchführung sowie auf die Bewertung und Verbesserung ihrer Schlüssigkeit, Wirksamkeit, Effizienz und Wirkung ab. Die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluierungen werden im Programmierungs- und Durchführungszyklus berücksichtigt.

2. Die Programme enthalten einen vorläufigen Monitoring- und Evaluierungsplan für ihre gesamte Laufzeit. Anschließend wird im Rahmen jedes Programms ein jährlicher Monitoring- und Evaluierungsplan erstellt, der von der Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Leitlinien und der Evaluierungsmethode der Kommission umzusetzen ist. Der jährliche Plan wird der Kommission bis spätestens 15. Februar übermittelt.

3. Die Verwaltungsbehörde führt neben dem laufenden Monitoring ein ergebnisorientiertes Programm- und Projektmonitoring durch.

4. Die Kommission erhält Zugang zu sämtlichen Monitoring- und Evaluierungsberichten.

5. Die Kommission kann jederzeit eine Evaluierung oder ein Monitoring des Programms oder eines Teils davon einleiten. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen, die dem Gemeinsamen Monitoringausschuss und der Verwaltungsbehörde des Programms mitgeteilt werden, können zu Anpassungen des Programms führen.

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