Artikel 77 VO (EU) 2014/897

Jahresberichte der Verwaltungsbehörde

1. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar einen vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Jahresbericht. Dieser Bericht enthält einen technischen und einen finanziellen Teil über das vorhergehende Geschäftsjahr.

2. Im technischen Teil wird Folgendes dargelegt:

a)
die bei der Umsetzung des Programms und der darin genannten Prioritäten erzielten Fortschritte,
b)
die ausführliche Liste der unterzeichneten Verträge sowie die Liste der ausgewählten, noch nicht vergebenen Projekte, einschließlich Reservelisten,
c)
die durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe,
d)
die zwecks Monitoring und Evaluierung der Projekte getroffenen Vorkehrungen, ihre Ergebnisse und die zur Behebung der aufgetretenen Probleme ergriffenen Maßnahmen,
e)
die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

3. Der finanzielle Teil wird nach Maßgabe von Artikel 68 Absatz 2 ausgearbeitet.

4. Darüber hinaus enthält der Jahresbericht eine Vorausschau auf die im folgenden Geschäftsjahr durchzuführenden Maßnahmen. Er beinhaltet

a)
eine aktualisierte Rechnungsprüfungsstrategie,
b)
das Arbeitsprogramm, den Finanzierungsplan und den Plan für die Verwendung der technischen Hilfe,
c)
den jährlichen Monitoring- und Evaluierungsplan gemäß Artikel 78 Absatz 2,
d)
den jährlichen Informations- und Kommunikationsplan gemäß Artikel 79 Absatz 4.

5. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2025 einen vom Gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Abschlussbericht. Dieser Abschlussbericht enthält mutatis mutandis die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für das letzte Geschäftsjahr und die gesamte Laufzeit des Programms.

6. Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 5 können von der Kommission auf Mitteilung der betreffenden Verwaltungsbehörde in Ausnahmefällen bis zum 1. März verlängert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.