Artikel 76 VO (EU) 2014/897
Rückzahlung an die Kommission
1. Jede Rückzahlung an die Kommission erfolgt innerhalb der in der Einziehungsanordnung genannten Frist. Diese Frist beträgt 45 Tage ab der Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fristablauf und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt dreieinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Fälligkeitsmonats bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird. Die zurückzuzahlenden Beträge können mit Beträgen jeder Art verrechnet werden, die dem Begünstigten oder dem teilnehmenden Land geschuldet werden. Dies lässt das Recht der Parteien unberührt, Ratenzahlung zu vereinbaren.
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