Artikel 75 VO (EU) 2014/897

Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

1. Die Verwaltungsbehörde zieht die rechtsgrundlos gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen vom federführenden Begünstigten wieder ein. Die betreffenden Begünstigten zahlen dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung zurück. Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Rückzahlung durch den betreffenden Begünstigten sicherzustellen, so fordert die Verwaltungsbehörde Letzteren förmlich zur Rückzahlung an den federführenden Begünstigten auf. Nimmt der betreffende Begünstigte keine Rückzahlung vor, so fordert die Verwaltungsbehörde das teilnehmende Land, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, auf, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Artikel 74 Absätze 2 bis 5 zu erstatten.

2. Die Verwaltungsbehörde ergreift mit Unterstützung der teilnehmenden Länder alle gebotenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einziehungsanordnungen befolgt werden. Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich insbesondere, dass es sich um einredefreie, bezifferte und fällige Forderungen handelt. Erwägt die Verwaltungsbehörde, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss dem Gemeinsamen Monitoringausschuss vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.

3. Die Verwaltungsbehörde hält die Kommission über alle zur Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge unternommenen Schritte auf dem Laufenden. Die Kommission kann jederzeit die Aufgabe übernehmen, die Beträge entweder direkt von dem Begünstigten oder von dem betreffenden teilnehmenden Land wiedereinzuziehen.

4. Die einem teilnehmenden Land oder der Kommission übermittelten Akten müssen alle für die Wiedereinziehung notwendigen Unterlagen sowie die Nachweise über die von der Verwaltungsbehörde unternommenen Schritte zur Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge enthalten.

5. Die von der Verwaltungsbehörde geschlossenen Verträge enthalten eine Klausel, die es der Kommission oder dem teilnehmenden Land, in dem der Begünstigte ansässig ist, ermöglicht, alle der Verwaltungsbehörde geschuldeten Beträge wiedereinzuziehen, die diese nicht selbst wieder einziehen konnte.

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