Artikel 74 VO (EU) 2014/897
Finanzielle Verantwortlichkeiten und Wiedereinziehungen
1. Die Verwaltungsbehörde ist für die Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verantwortlich.
2. Steht die Wiedereinziehung im Zusammenhang mit einem Verstoß der Verwaltungsbehörde gegen rechtliche Verpflichtungen aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, so ist die Verwaltungsbehörde für die Rückzahlung der betreffenden Beträge an die Kommission verantwortlich.
3. Steht die Wiedereinziehung im Zusammenhang mit systembedingten Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm, so ist die Verwaltungsbehörde verantwortlich für die Rückzahlung der betreffenden Beträge an die Kommission nach Maßgabe der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Länder, wie sie im Programm festgelegt wurde.
4. Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten und kann die Verwaltungsbehörde den geschuldeten Betrag nicht wiedereinziehen, so zahlt der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, den geschuldeten Betrag an die Verwaltungsbehörde und fordert ihn von dem Begünstigen zurück.
5. Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem in einem CBC-Partnerland ansässigen Begünstigten und kann die Verwaltungsbehörde den geschuldeten Betrag nicht wiedereinziehen, so ist das CBC-Partnerland, in dem der betreffende Begünstigte ansässig ist, in dem Umfang verantwortlich, der in den Finanzierungsvereinbarungen nach den Artikeln 8 und 9 festgelegt ist.
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