Artikel 73 VO (EU) 2014/897
Verfahren
1. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, unterrichtet sie die Verwaltungsbehörde über die vorläufigen Schlussfolgerungen ihrer Überprüfung und fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
2. Schlägt die Kommission eine Finanzkorrektur auf der Grundlage einer Hochrechnung oder eines Pauschalsatzes vor, erhält die Verwaltungsbehörde Gelegenheit, durch eine Überprüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann die Verwaltungsbehörde den Umfang dieser Überprüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Überprüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.
3. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das die Verwaltungsbehörde innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.
4. Erhebt die Verwaltungsbehörde Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird sie von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, um zu gewährleisten, dass die Kommission alle Informationen und Anmerkungen erhält, die sie für ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur benötigt.
5. Im Falle einer Einigung kann die Verwaltungsbehörde unbeschadet des Absatzes 6 den gestrichenen Beitrag gemäß Artikel 71 Absatz 2 wieder für das betreffende Programm einsetzen.
6. Zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission einen Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach der Anhörung oder dem Eingang zusätzlicher Informationen, wenn sich die Verwaltungsbehörde zu deren Vorlage nach der Anhörung bereit erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum der von der Kommission versandten Einladung zu der Anhörung.
7. Decken die Kommission oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die einen gravierenden Mangel der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme belegen, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine Kürzung des Unionsbeitrags vorgenommen.
Unterabsatz 1 gilt nicht im Fall eines gravierenden Mangels der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, der vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof
- a)
- in der Verwaltungserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission nach Artikel 68 vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörde festgestellt wurde und gegen den angemessene Maßnahmen ergriffen wurden oder
- b)
- der Gegenstand geeigneter Abhilfemaßnahmen der Verwaltungsbehörde war.
Grundlage für die Bewertung der gravierenden Mängel der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist das geltende Recht zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke.
Beschließt die Kommission eine Finanzkorrektur, beachtet sie Folgendes:
- a)
- Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt;
- b)
- bei Korrekturen auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder einer Hochrechnung berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurden und für die Anpassungen der Bücher vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit unterliegen;
- c)
- sie berücksichtigt Korrekturen der Ausgaben auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen, die die Verwaltungsbehörde wegen anderer gravierender Mängel vorgenommen hat, die sie bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union festgestellt hat.
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