Artikel 81 VO (EU) 2014/897

Bestimmungen für von internationalen Organisationen verwaltete Programme

1. Die Kommission und die internationale Organisation schließen eine Vereinbarung, in der die für das Programm geltenden Modalitäten im Einzelnen dargelegt werden. Wird durch ein Programm gemäß Artikel 42 ein Beitrag zu einem Finanzierungsinstrument geleistet, so sind die in Artikel 140 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Bedingungen und Berichterstattungspflichten einzuhalten.

2. Sofern die in Absatz 1 genannte Vereinbarung nicht etwas anderes vorsieht, gelten die in Teil II enthaltenen Bestimmungen für Programme, die von internationalen Organisationen verwaltet werden.

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