Artikel 82 VO (EU) 2014/897

CBC-Partnerländer in der Funktion als Verwaltungsbehörde

1. Die teilnehmenden Länder können vorschlagen, dass ein Programm von einem CBC-Partnerland verwaltet wird.

2. Die Art der dem benannten CBC-Partnerland übertragenen Aufgaben wird in einer Vereinbarung, die von der Kommission und dem CBC-Partnerland unterzeichnet wird, nach Maßgabe der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthaltenen Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung festgelegt.

3. In der Vereinbarung nach Absatz 2 werden die für das Programm geltenden Regelungen im Einzelnen festgelegt. Insbesondere wird mit Blick auf die Art der der Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge festgelegt, welche Bestimmungen des Teils II gelten.

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