Artikel 12a VO (EU) 2014/901

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2020 erteilen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung.

(2) Bis zum 31. Dezember 2020 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die auf einem Fahrzeugtyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung typgenehmigt wurde.

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