Artikel 12 VO (EU) 2014/901
Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, auf der Grundlage des Musters und entsprechend dem Nummerierungssystem gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung aus.
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