Artikel 3 VO (EU) 2014/901

Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage der Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung Erklärungen zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß Anhang XIX der Delegierten Verordnung Nr. 3/2014 der Kommission(1), die die genannte Verordnung ergänzt, vor.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1)

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