Artikel 6 VO (EU) 2014/901
Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen
Der Hersteller erstellt das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß den Mustern in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
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