Artikel 5 VO (EU) 2014/901
Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung
(1) Der Hersteller stellt die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aus.
(2) Damit Hersteller eine Typgenehmigung nach Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Durchführungsverordnung an bis zum 31. Dezember 2015 beantragen können, dürfen sie für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen statt des Musters der Übereinstimmungsbescheinigung in Anhang IV Anlage 1 das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG verwenden; dort sind unter Nr. 04 „Fahrzeugklasse” und Nr. 50 „Bemerkungen:” die in Anhang IV Anlage 2 aufgeführten Angaben und Einträge vorzunehmen.
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