ANHANG VIII VO (EU) 2014/901

Aufbau der Prüfberichte und Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen

1.
Allgemeine Anforderungen für den Aufbau der Prüfberichte

1.1.
Die Prüfberichte müssen für jeden der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Rechtsakte mit den Vorschriften der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 übereinstimmen. Insbesondere müssen die in Nummer 5.10.2 sowie die in der Fußnote 1 der genannten Norm angeführten Angaben enthalten sein.
1.2.
Der Prüfbericht wird vom technischen Dienst im Einklang mit seinen Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.
1.3.
Der Prüfbericht ist in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Amtssprache der Europäischen Union zu verfassen.
1.3.1.
Wurde der Prüfbericht nicht in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, der den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bearbeitet, sondern in einer anderen Sprache verfasst, kann die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichts vorlegt.
1.4.
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
1.5.
Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner eindeutigen Identifizierung umfassen. Die Teile, die eine wesentliche Bedeutung für die Prüfergebnisse haben, müssen beschrieben und ihre Identifizierungsnummer muss angegeben werden.

Beispiele solcher Teile sind lärmmindernde Einrichtungen bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

Außerdem müssen diese Informationen mindestens Folgendes umfassen:

1.5.1.
Eine ausführliche Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit in Bezug auf den Rechtsakt.
1.5.2.
Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Prüffahrzeugs
1.5.3.
Einstufung des Prüffahrzeugs nach Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
1.5.4.
Aus der Information muss hervorgehen, auf welche Variante(n) und/oder Version(en) sie sich bezieht. Je Version ist nur ein Prüfergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Prüfergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.
1.5.5.
Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem System, einem Bauteil oder einer selbständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im ungünstigsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst die Auswahl vorgenommen hat.
1.5.6.
Zustand des Fahrzeugs, der die Prüfung beeinflusst, beispielsweise eingebaute Zubehörteile; tatsächliche Massen; Prüfspannung; Reifengrößen; Reifendruck; usw.;
1.5.7.
Identifizierung des geprüften Systems, Bauteils oder der geprüften selbständigen technischen Einheit;
1.5.8.
Umgebungsbedingungen, die die Prüfung beeinflussen: atmosphärischer Druck (kPa); relative Feuchtigkeit (%); Umgebungstemperatur (K); Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (km/h), usw.;
1.5.9.
die in den jeweiligen Rechtsakten genannten Messergebnisse und gegebenenfalls die einzuhaltenden Grenz- oder Schwellenwerte;
1.5.10.
für jede in Nummer 1.5.5 genannte Messung die entsprechende Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;
1.5.11.
Eine ausführliche Erklärung über die Einhaltung der verschiedenen einzuhaltenden Vorschriften, d. h. jener Vorschriften, für die keine Messungen erforderlich waren.
1.5.12.
Sind andere Prüfmethoden als die in den Rechtsakten vorgesehenen erlaubt, muss der Prüfbericht eine Beschreibung der verwendeten Prüfmethode enthalten. Dasselbe gilt, wenn alternative Vorschriften statt jener in den Rechtsakten enthaltenen angewendet werden.
1.5.13.
Der technische Dienst entscheidet zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde über die Anzahl der während der Prüfungen zu machenden Fotos. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden.
1.5.14.
Technischer Dienst und für die Durchführung der Prüfung verantwortliche Personen sowie ihre Funktion innerhalb der Organisation;
1.5.15.
Schlussfolgerungen.
1.5.16.
Wurden Stellungnahmen abgegeben, Vermutungen geäußert oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

2.
In die Prüfberichte aufzunehmende Mindestinformationen

2.1. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen die Prüfberichte mindestens die in Nummer 2.2 aufgeführten Informationen enthalten. Diese Informationen können in einer Zusammenfassung des Prüfberichts enthalten sein, der sich auf ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit bezieht, oder sie können in den (die) eigentlichen Prüfbericht(e) aufgenommen werden.

2.2. Mindestinformationen für Prüfberichte nach Gegenstand (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

2.2.1.
(A) Umweltverträglichkeit und Leistung des Antriebssystems

2.2.1.1.
Allgemeine Angaben zur Umweltverträglichkeit
Im Prüfbericht müssen die folgenden allgemeinen Prüfdaten enthalten sein (nur einmal je Prüfungstyp erforderlich):
2.2.1.2.
Prüfung Typ I: Anforderungen für Auspuffemissionen nach Kaltstart
Die folgenden Angaben in Bezug auf die Prüfung Typ I sind vorzulegen: …

Tabelle5-1

Ergebnisse der Prüfung Typ I

Ergebnisse der Prüfung Typ I (TRTTIx)Prüfung Nr.COTHCNMHCNOxTHC + NOx(*********)PM
TRTTI Measured x(*)(****) (mg/km)1
2
3
TRTTI Measured x Mean(*)(****) (mg/km)

Ki(*)(*****)(*******)

((keine Einheit))

(**)
TRTTIx(*)(******)Ki TRTTI Measured x Mean (mg/km) & (% of Lx)(***)
Limit value Lx(********) (mg/km)
2.2.1.3.
Anforderungen für die Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/freier Beschleunigung
2.2.1.4.
Anforderungen für die Prüfung Typ III: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse
2.2.1.5.
Anforderungen für die Prüfung Typ IV: Verdunstungsemissionen

Tabelle 5-3

Ergebnisse der Euro-4-SHED-Prüfung Typ IV

FahrzeugklasseMasse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/test)Ergebnis der SHED-Prüfung TRTTIVST: Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/test) & (% von LTTIVST)
L3e
L4e
L5e-ALTTIVST: 2000TRTTIVST:
L6e-A
L7e-A
2.2.1.6.
Anforderungen für die Prüfung Typ V: Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen
2.2.1.7.
Prüfung Typ VI wurde nicht zugewiesen; daher sind keine Ergebnisse vorzulegen.
2.2.1.8.
Anforderungen für die Prüfung Typ VII: Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs und des Verbrauchs an elektrischer Energie sowie zur Bestimmung der elektrischen Reichweite

Tabelle 5-8

Tabelle mit den Ergebnissen der Prüfung Typ VII für Antriebssysteme nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit einem nicht extern aufladbaren (NOVC)-Hybrid-Elektroantrieb

Ergebnisse der Prüfung Typ VII (TRTTVII)Prüfung Nr.

CO2

(g/km)

Kraftstoffverbrauch

(l/100 km) oder (kg/100 km)

TRTTI Measured x(**********)(***********)1
2
3
TRTTI Measured Mean(**********)(***********)

Ki(**********)(************)(**************)

(keine Einheit)

TRTTVIIx(**********)(*************) =

Ki · TRTTI Measured x Mean

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (nach Angaben des Herstellers)
Stromverbrauch und elektrische Reichweite:

Tabelle 5-9

Ergebnistabelle für Prüfung Typ VII rein elektrischer Antriebe oder nicht extern aufladbarer (NOVC)-Antriebe mit Elektro-Antriebsmotor

Gemessener Stromverbrauch:

(Wh/km)

Angegebener Stromverbrauch:

(Wh/km)

Gemessene elektrische Reichweite:

(km)

Angegebene elektrische Reichweite:

(km)

Reiner Elektroantrieb
NOVC-Hybrid-Elektroantrieb
2.2.1.9.
Anforderungen für die Prüfung Typ VIII: umweltbezogene On-Board-Diagnose (OBD)

Tabelle 5-11

OBD-Emissionsschwellenwerte (Anhang VI Teil B1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

FahrzeugklasseAntriebsklasseOBD-Grenzwerte (OTx) / OBD-Prüfungsergebnisse (TRTTVIIIx) x = 1 bis 3Masse des Kohlenstoffmonoxids (CO)Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC)Stickoxidmasse (NOx)
L6e-AFremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

OTx

(mg/km)

OT1: 3610OT2: 2690OT3: 850

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:TRTTVIII2:TRTTVIII3:

L3e

L4e

L5e-A

L7e-A

Fremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

vmax < 130 km/h

OTx

(mg/km)

OT1: 2170OT2: 1400OT3: 350

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1TRTTVIII2TRTTVIII3

Fremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

vmax ≥ 130 km/h

OTx

(mg/km)

OT1: 2170OT2: 630OT3: 450

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:TRTTVIII2:TRTTVIII3:
Selbstzündung/Hybrid mit Selbstzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 2170OT2: 630OT3: 900

OTRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:TRTTVIII2:TRTTVIII3:

Tabelle 5-12

OBD-Emissionsschwellenwerte (Anhang VI Teil B2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

FahrzeugklasseAntriebsklasseOBD-Grenzwerte (OTx)/ OBD-Prüfungsergebnisse (TRTTVIIIx) x = 1 bis 3Masse des Kohlenstoffmonoxids (CO)Masse von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC)Stickoxidmasse (NOx)Partikelmasse (PM)
L3e, L4e, L5e und L7eFremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 1900OT2: 250OT3: 300OT4: 50

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:TRTTVIII2B:TRTTVIII3:TRTTVIII4:
Selbstzündung/Hybrid mit Selbstzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 1900OT2: 320OT3: 540OT4: 50

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:TRTTVIII2:TRTTVIII3:TRTTVIII4:
2.2.1.10.
Anforderungen für die Prüfung Typ IX: Schallpegel

Tabelle 5-14

Ergebnisse der Schallpegelprüfungen nach Euro 4 oder Euro 5

FahrzeugklasseAntriebsklasse

Schallpegelgrenzwert nach Euro 4

SLEU4 (dB(A)) / Ergebnisse der Prüfung nach Euro 4 TRTTIXEU4 (dB(A))& (% von SLEU4)

Schallpegelprüfung nach Euro 4

Schallpegelgrenzwert nach Euro 5

SLEU5 (dB(A)) / Ergebnisse der Prüfung nach Euro 5 TRTTIXEU5 (dB(A)) & (% von SLEU5)

Schallpegelprüfung nach Euro 5
L1e-AFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:63Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 63SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 63
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L1e-B

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

vmax ≤ 25 km/h

SLEU4:66SLEU5:
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

vmax ≤ 45 km/h

SLEU4:71SLEU5:
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L2eFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:76Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 9
STREU4:STREU5:
L3e

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

PMR ≤ 25

SLEU4:73UNECE-Regelung Nr. 41SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 41
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

25 < PMR ≤ 50

SLEU4:74SLEU5:
STREU4:STREU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

PMR > 50

SLEU4:77SLEU5:
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L4eFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII /UNECE-Regelung Nr. 9SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 9
TRTTIXEU4TRTTIXEU5:
L5e-AFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII / UNECE-Regelung Nr. 9SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 9
STREU4:STREU5:
L5e-BFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80SLEU5:
STREU4:STREU5:
L6e-AFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII / UNECE-Regelung Nr. 63SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 63
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L6e-BFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9SLEU5:UNECE-Regelung Nr. 9
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L7e-AFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80SLEU5:
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L7e-BFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80SLEU5:
TRTTIXEU4:TRTTIXEU5:
L7e-CFremdzündung/Selbstzündung/HybridSLEU4:80SLEU5:
TRTTIXEU4TRTTIXEU5:
2.2.1.11.
Ergebnisse der Prüfung der Leistung der Antriebseinheit

2.2.2.
(B) Prüfberichte über die funktionale Sicherheit

2.2.2.1.
Vordere und hintere Schutzvorrichtungen
2.2.2.2.
Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
2.2.2.3.
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung
2.2.2.4.
Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte
2.2.2.5.
Montage der Reifen
2.2.2.6.
Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren
2.2.2.7.
Bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

2.2.3.
(C) Prüfberichte über die Fahrzeugbauweise

2.2.3.1.
Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren
Nummer des delegierten RechtsaktsAnhang Nr.Virtuelle und/oder SelbstprüfungGegenstandEinschränkungen/AnmerkungenAngewandt
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der KommissionIXSelbstprüfungenVerfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des FahrzeugsNur für die Unterklassen L3e-A3, L4e-A3 und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistungja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der KommissionIISelbstprüfungenEinrichtung für SchallzeichenNur Einbauja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der KommissionVIIISelbstprüfungenVom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerNur Geschwindigkeitsmessgerätja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der KommissionIXVirtuelle PrüfungenAnbau der Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenNur Abmessungenja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der KommissionXVirtuelle PrüfungenSicht nach hinten

Nur Einbau;

nur gemäß UNECE-Regelung Nr. 81

ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der KommissionXIVVirtuelle PrüfungenReifenmontageNur bei einem Freiraum über 10 mmja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der KommissionXIVSelbstprüfungen und virtuelle PrüfungenAnbringungsstelle des Kennzeichensja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der KommissionXVISelbstprüfungenStänderNur Nummer 2.5 — Ständerrückhaltevorrichtungenja/nein
Vorliegende Durchführungsverordnung der KommissionVIIISelbstprüfungenGesetzlich vorgeschriebenes Schild und EU-Typgenehmigungszeichenja/nein
2.2.3.2.
Anforderungen hinsichtlich der Anhängevorrichtungen und Befestigungen
2.2.3.3.
Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten
2.2.3.4.
Funktionale Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD)
2.2.3.5.
Ständer

3.
Anlage mit den Prüfergebnissen

3.1. Die dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügte Anlage mit den Prüfergebnissen nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss nach Aufbau und Inhalt der Nummer 2.2 dieses Anhangs entsprechen.

Erläuterungen zu Anhang VIII:

Fußnote(n):

(*)

Gegebenenfalls.

(**)

Nicht zutreffend.

(***)

Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M Ki) für THC und NOx.

(****)

Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

(*****)

Bis zur 4. Dezimalstelle runden.

(******)

Auf Ganzzahl runden.

(*******)

Ki erhält den Wert 1 wenn:

a)
das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder
b)
das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.
(********)

Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z. B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4Bezug genommen.

(*********)

Die einzelnen Messwerte für THC und NOx sind ebenfalls in diese Liste einzutragen.

(**********)

Falls zutreffend.

(***********)

Auf die 2. Dezimalstelle runden.

(************)

Auf die 4. Dezimalstelle runden.

(*************)

Auf Ganzzahl runden.

(**************)

Ki erhält den Wert 1, wenn:

a)
das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder
b)
das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.

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