ANHANG IX VO (EU) 2014/901

Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer Titel der Anlage
1 Muster der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
1.2.
Diese Autorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 1 und dem in Nummer 2 beschriebenen Nummerierungssystem.
1.3.
Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 enthält Vorschriften hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Vorschriften können sich auf die delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 stützen; sie können gemäß dem entsprechenden Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüftechnologie entwickelt werden oder sie bestehen, falls zweckmäßig für die Erreichung der erforderlichen Sicherheits- oder Umweltziele, aus einem Vergleich zwischen dem Teil oder der Ausrüstung und den Umweltwerten oder der Sicherheitsleistung des ursprünglichen Fahrzeugs oder eines seiner Teile.
1.4.
Dieser Anhang kann erst nach Aufnahme eines Teils oder einer Ausrüstung in den Anhang X auf dieselben angewendet werden. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang X ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.

2.
Nummerierungssystem

2.1.
Die Nummer der Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht wie nachfolgend erläutert aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.
2.1.1.
Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e” gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (gemäß Nummer 2.1 von Anhang VII), der die Bescheinigung erteilt.
2.1.2.
Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: „168/2013” ist anzugeben.
2.1.3.
Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder Bauteils nach der Aufstellung in Anhang X

für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „I” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 10-1 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .

für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „II” , gefolgt von dem Zeichen „/” und der entsprechenden „Positionsnummer” in der Tabelle 10-2 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .

2.1.4.
Abschnitt 4: Laufende Nummer der Bescheinigung.

eine laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Bescheinigung. Die laufende Nummer ist dreistellig und beginnt bei „001” .

2.1.5.
Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.

für jede erteilte Bescheinigungsnummer eine zweistellige laufende Nummer (ggf. mit führender Null), die bei „00” beginnt.

2.2.
Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke)

Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

e34*168/2013*II/002*148*00

— e34=
Bulgarien (Abschnitt 1)
— 168/2013=
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)
— II/002=
Position 002 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
— 148=
laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
— 00=
Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten und einmal erweiterten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

e12*168/2013*I/034*225*01

— e12=
Österreich (Abschnitt 1)
— 168/2013=
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)
— I/034=
Position 034 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
— 225=
laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
— 01=
Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

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