ANHANG IV VO (EU) 2014/901

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer Titel der Anlage
1 Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung
2 Angaben und Einträge, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten sein müssen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt werden.

0.
Ziele

Die Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller die Vorlage weiterer technischer Unterlagen verlangen zu müssen. Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:
a)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)
die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (so ist es beispielsweise nicht zulässig, in den einzelnen Einträgen Wertebereiche anzugeben).

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Der Hersteller legt gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 jedem Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs eine Übereinstimmungsbescheinigung bei; das Muster hierfür findet sich in Anlage 1.
1.2.
Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Abschnitten.

a)
Abschnitt 1 enthält eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung. Je nach den betroffenen Fahrzeugen (siehe Nummer 2) gibt es verschiedene Muster für Abschnitt 1.
b)
Abschnitt 2 ist eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs. Das Muster für Abschnitt 2 ist für alle Fahrzeuge gleich. Einträge, die für das bescheinigte Fahrzeug nicht von Belang sind, können entfallen.

1.3.
Die Übereinstimmungsbescheinigung darf nicht größer sein als das Format A4 (210 × 297 mm).
1.4
Alle Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (bei Übereinstimmungsbescheinigungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Übereinstimmungsbescheinigungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.
1.5.
Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 b muss es sich bei den in Abschnitt 2 angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die in den Typgenehmigungsunterlagen des vorliegenden Durchführungsrechtsakts angegeben sind. Bei Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion müssen die Werte gemäß den Verfahren von Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission überprüft werden. Bei den zulässigen Toleranzen handelt es sich um die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten angegebenen.
1.6.
Der Fahrzeughersteller ist bestrebt, der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Erstzulassung erfolgt, eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zukommen zu lassen, die dieselben Informationen enthält wie auf der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben.
1.7.
Die Übereinstimmungsbescheinigung von Fahrzeugen der Klasse L3, deren Leistungsstufe gemäß dem in Anhang III Nummer 4 der delegierten Verordnung Nr. 44/2014 der Kommission festgelegten Verfahren von Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt umgewandelt werden kann, muss die Daten einer der beiden möglichen Fahrzeugkonfigurationen enthalten, auf die das Fahrzeug am Ende des Fließbands endgültig festgelegt wird. Für den Fall, dass es nach der Erstzulassung umgewandelt wurde, muss sie zusätzlich bestimmte Merkmale der Fahrzeugkonfiguration enthalten, die auf das umgewandelte Fahrzeug bezogen sind, sowie außerdem Eintrag 8.1, damit eindeutig angegeben wird, dass das Fahrzeug sich dafür eignet, dass seine Leistungsstufe umgewandelt wird.
1.8.
Wichtige Angaben und Einträge auf der Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht im Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG vorhanden sind, sind unter Nummer 04 „Fahrzeugklasse” beziehungsweise Nummer 50 „Bemerkungen” (siehe Anlage 2) der nach diesem Muster ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen anzuführen.

2.
Besondere Bestimmungen

2.1.
Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können.
2.2.
Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ebenfalls ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können, die jedoch zuvor eine zusätzliche Genehmigungsstufe durchlaufen haben.

Dies ist das übliche Ergebnis des Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens (Beispiel: dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B), das von einem Hersteller der zweiten Stufe auf einem von einem anderen Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell gebaut wird).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben und die in den früheren Stufen erlangten Übereinstimmungsbescheinigungen sind beizufügen.

2.3.
Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die für ihre Genehmigung eine weitere Stufe benötigen und nicht ständig zugelassen oder auf der Straße benutzt werden können (Beispiel: Fahrgestell für schweres Vierradmobil für Güterbeförderung (L7e-CU)).

3.
Papier und drucktechnische Sicherungen zur Verhinderung von Fälschungen

3.1.
Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.
3.2.
Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 3.1 kann das Papier der Übereinstimmungsbescheinigung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens geschützt sein In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z. B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Mikrodruck, Guillochendruck, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).
3.3.
Hersteller können die Übereinstimmungsbescheinigung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 3.1 und 3.2 aufgeführt sind.

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