Anlage 4 VO (EU) 2014/901
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem
EU-Typgenehmigungsbogen
MUSTER C
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Genehmigungsbehörde Benachrichtigung über:
| eines Systemtyps/Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System(1) (0) |
ABSCHNITT I
- 0.7.
- Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …
- 0.8.
- Typ: …
- 0.8.1.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
- 0.9.
- Name und Anschrift des Herstellers: …
- 0.9.1.
- Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
- 0.9.2.
- (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
- 0.10.
- Fahrzeug(e), für das (die) das System bestimmt ist(4):
- 0.10.1.
- Typ(5):
- 0.10.2.
- Variante(n)(5):
- 0.10.3.
- Version(en)(5):
- 0.10.4.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden):
- 0.10.5.
- Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(6):
ABSCHNITT II
- 1.
- Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
- 2.
- Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte): …
- 3.
- Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte): …
- 4.
- Bemerkungen (gegebenenfalls): …
- 4a.
- Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2).
- 4a.1.
- Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ befristet.
- 5.
- Beschränkungen der Gültigkeit(2)(7): …
- 6.
- Erteilte Ausnahmen(2)(7): …
- —
Beschreibungsunterlagen
- —
Prüfbericht
Hinweis:
- —
Wird dieses Muster für die System-Typgenehmigung verwendet, für die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE EU-TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(8) GÜLTIG IST. Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.
Erläuterungen zur Anlage 4:
- (0)
- Angabe des Systems nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z. B. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen).
Fußnote(n):
- (1)
Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
- (2)
Unzutreffendes streichen.
- (3)
Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die EU-Typgenehmigung gilt.
- (4)
Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.
- (5)
Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version” oder „TVV” für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.
- (6)
Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E” für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.
- (7)
Nur im Fall der Typgenehmigung eines Systems, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.
- (8)
Mitgliedstaat angeben.
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