Anlage 5 VO (EU) 2014/901
Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil
EU-Typgenehmigungsbogen
MUSTER D
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Genehmigungsbehörde Benachrichtigung über:
| eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(1)(0) |
ABSCHNITT I
- 0.7.
- Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …
- 0.8.
- Typ: …
- 0.8.1.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
- 0.9.
- Name und Anschrift des Herstellers: …
- 0.9.1.
- Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
- 0.9.2.
- (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
- 0.10.
- Fahrzeug(e), für das (die) die selbständige technische Einheit bestimmt ist(4):
- 0.10.1.
- Typ(5) …
- 0.10.2.
- Variante(n)(5): …
- 0.10.3.
- Version(en)(5): …
- 0.10.4.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
- 0.10.5.
- Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(6): …
ABSCHNITT II
- 1.
- Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
- 2.
- Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte): …
- 3.
- Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte): …
- 4.
- Bemerkungen (siehe Beiblatt): …
- 4a.
- Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2).
- 4a.1.
- Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ(5) befristet.
- 5.
- Beschränkungen der Gültigkeit(2)(5): …
- 6.
- Erteilte Ausnahmen(2)(5): …
- —
Beschreibungsunterlagen
- —
Prüfbericht
Hinweis:
- —
Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verwendet, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(7) GÜLTIG IST. Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.
Erläuterungen zur Anlage 5:
- (0)
- Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z. B. Sicherungen gegen unbefugte Benutzung).
- (5)
- Nur im Fall der Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.
- (2)
Unzutreffendes streichen.
- (3)
Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.
- (4)
Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.
- (5)
Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version” oder „TVV” für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.
- (6)
Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E” für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.
- (7)
Mitgliedstaat angeben.
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