ANHANG V VO (EU) 2014/901
Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen
LISTE DER ANLAGEN
Anlage Nummer | Titel der Anlage |
---|---|
1 | Beispiele für das Fabrikschild des Herstellers |
2 | Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile |
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1.
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Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
- 1.1.
- Alle Fahrzeuge sind mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Schild gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auszustatten. Das Schild ist vom Fahrzeughersteller anzubringen.
- 1.2.
- Schriftzeichen
- 1.2.1.
- Für die Aufschriften gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, 3.2.2 bis 3.2.5 und 4.2.1.1 bis 4.2.1.9 sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden. Für die Aufschriften in Abschnitt 3 sind jedoch römische Großbuchstaben zu verwenden.
- 1.2.2.
- Zusätzlich dürfen für Herstellername oder Handelsmarke und Typbezeichnung des Fahrzeugs folgende Symbole/Zeichen verwendet werden: „*” (Sternchen-Symbol), „&” (und-Zeichen), „-” (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „′” (Apostroph-Zeichen). Für das Standgeräusch kann das Zeichen „-” verwendet werden.
- 1.3.
- Mindesthöhe von Buchstaben und Zeichen
- 1.3.1.
- Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4,0 mm aufweisen.
- 1.3.2.
- Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2,0 mm aufweisen.
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2.
-
Fabrikschild
- 2.1.
- Ein Fabrikschild unter Verwendung des Musters in Anlage 1 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird.
- 2.1.1.
- Die Angaben auf dem Schild müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge und möglichst auf derselben Zeile enthalten:
- 2.1.1.1.
- den Namen des Herstellers oder die Handelsbezeichnung;
- 2.1.1.2.
- die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse(1);
- 2.1.1.3.
- die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;
- 2.1.1.4.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer; diese besteht aus einer strukturierten Zeichenkombination gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs;
- 2.1.1.5.
- das Standgeräusch in folgendem Format: … dB(A) — … min–1 (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als - - - dB(A) - - - min–1) anzuzeigen;
- 2.1.1.6.
- die Motorleistung in folgender Form: „… kW” (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen); die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgender Form: „… km/h” (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen); und die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand in folgendem Format: „max … kg” . Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.
- 2.1.2.
- Der Hersteller kann unter oder seitlich des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Abschnitten 2.1.1.1 bis 2.1.1.8 vorgeschriebenen Angaben befinden (siehe Beispiele in Anlage 1).
-
3.
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Anforderungen an die FIN
Die FIN muss den folgenden Anforderungen entsprechen:- 3.1.
- Allgemeine Anforderungen
- 3.1.1.
- An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.
- 3.1.2.
- Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.
- 3.1.3.
- Die FIN ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
- 3.1.4.
- Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.
- 3.1.5.
- Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
- 3.1.6.
- Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 3.1.5 sicherzustellen.
- 3.2.
- Zusammensetzung der FIN
- 3.2.1.
- Die FIN muss aus drei Gruppen bestehen:
- a)
- Welt-Hersteller-Code (WMI — world manufacturer identification);
- b)
- fahrzeugbeschreibender Teil (VDS — vehicle descriptor section);
- c)
- fahrzeugunterscheidender Teil (VIS — vehicle indicator section).
- 3.2.2.
- Die erste Gruppe, WMI, muss aus einem Code bestehen, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, damit er identifiziert werden kann.
- 3.2.2.1.
- Der Code muss aus drei alphanumerischen Zeichen bestehen, die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.
- 3.2.2.2.
- Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der Norm ISO 3780: 2009 über „Road vehicles — World manufacturer identifier (WMI) code” (Straßenfahrzeuge — Welt-Hersteller-Code) richten.
- 3.2.2.3.
- Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine „9” sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS.
- 3.2.3.
- Die VDS-Nummer muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Stellen erreicht werden.
- 3.2.4.
- Die VIS-Nummer muss aus acht alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.
Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0” einzusetzen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.
- 3.2.5.
- Die VDS- und die VIS-Nummer müssen den Anforderungen der Norm ISO 3779: 2009 „Straßenfahrzeuge; Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) — Aufbau und Gliederung” entsprechen.
- 3.2.6.
- Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.
- 3.2.7.
- Die Verwendung der Buchstaben „I” , „O” und „Q” ist nicht zulässig.
- 3.2.8.
- Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.
- 4.
- Kennzeichnungsvorschriften für Mehrstufengenehmigungen
- 4.1.
- Basisfahrzeug-Identifizierungsnummer
Die FIN des Basisfahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
- 4.2.
- Zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Schild
- 4.2.1.
- Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in Abschnitt 2 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in Anlage 1 zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung, bei der regelmäßigen Instandhaltung oder bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:
- 4.2.1.1.
- den Namen des Herstellers;
- 4.2.1.2.
- die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;
- 4.2.1.3.
- die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse(1); sowie die Genehmigungsstufe (bei Basisfahrzeugen entfällt diese Identifizierung auf der ersten Stufe; bei nachfolgenden Stufen ist die Fertigungsstufe anzugeben, z. B. als „STUFE 3” für die dritte Fertigungsstufe). Die einzelnen Einträge werden durch einen oder mehrere Leerschritte getrennt.
- 4.2.1.4.
- FIN;
- 4.2.1.5.
- das Standgeräusch in folgendem Format: … dB(A) — … min–1 (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als - - - dB(A) - - - min–1)(2) anzuzeigen;
- 4.2.1.6.
- die Motorleistung in folgender Form: „… kW” (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen)(2); die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgendem Format: „… km/h” (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen)(2); und die höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand(2). Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.
- 5.
- Kennzeichnungsvorschriften für Bauteile oder selbständige technische Einheiten
- 5.1.
- Jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, ob Teil eines Systems oder nicht, das dem genehmigten Typ entsprechend EU-typgenehmigt und hergestellt wurde, ist mit dem EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu kennzeichnen.
- 5.2.
- Das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil muss aus Folgendem bestehen:
- 5.2.1.
- einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer (gemäß Nummer 2.1 der Anhang VII) des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für die Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten erteilt hat.
- 5.2.2.
- In der Nähe des Rechtecks muss die „laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen” angebracht sein, die sich in Abschnitt 4 der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 2.4 von Anhang VII befindet. Zusätzlich muss das alphanumerische Zeichen gemäß Tabelle 1 von Anhang VII angegeben werden, um den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eindeutig zu identifizieren.
- 5.2.3.
- Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft anzubringen (z. B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts), und es muss an seiner Anbringungsstelle deutlich lesbar und sichtbar sein, ohne dass dafür erst Teile mithilfe von Werkzeugen entfernt werden müssen.
- 5.2.4.
- Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil befinden sich in Anlage 2 dieses Anhangs. Die Abmessungen von „a” müssen ≥ 3 mm sein.
- 5.3.
- Darüber hinaus müssen das Fabrikat, die Fabrik- oder Handelsmarke in der Nähe des EU-Typgenehmigungszeichens gekennzeichnet sein.
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