ANHANG II VO (EU) 2014/901
Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur
-
1.
-
Allgemeine Anforderungen
- 1.1.
- Der Fahrzeughersteller stellt gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine unterzeichnete Erklärung (siehe Muster in Nummer 1.3) aus, mit der er bestätigt, dass jedes Fahrzeug während seiner normalen Lebensdauer wie vorgesehen funktioniert, wenn es unter normalen Bedingungen betrieben und nach den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird, und dass die Haltbarkeit der Systeme, Bauteile und Ausrüstungen, die für die funktionale Sicherheit kritisch sind, durch geeignete Prüfungen und die Beachtung der anerkannten technischen Standards gewährleistet wird.
- 1.2.
- Der Fahrzeughersteller legt gemäß Nummer 1.1 des Anhangs XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission eine unterzeichnete Erklärung (siehe Muster in Nummer 1.4) vor, mit der er bestätigt, dass alle Fahrzeuge auf einwandfreie Weise gebaut werden und dass der Fahrzeugtyp so konstruiert wurde, dass er während seiner Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhält.
- 1.3.
- Muster der Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung (Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)
Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung (Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Erklärung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Der Unterzeichner: […(vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers: … (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … bestätigt hiermit, dass die Fahrzeuge:- 0.1.
- Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
- 0.2.
- Typ(1): …
- 0.2.1.
- Variante(n)(1): …
- 0.2.2.
- Version(en)(1): …
- 0.2.3.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
- 0.3.
- Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …
- 1.4.
- Muster der Erklärung des Herstellers zur Festigkeit der Struktur (Anhang XIX Nummer 1.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)
Erklärung des Herstellers zur Festigkeit der Struktur (Anhang XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers: … (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: … bestätigt hiermit, dass die Fahrzeuge:- 0.1.
- Fabrikmarke (Fabrikname des Herstellers): …
- 0.2.
- Typ(1): …
- 0.2.1.
- Variante(n)(1): …
- 0.2.2.
- Version(en)(1): …
- 0.2.3.
- Handelsname(n) (sofern vorhanden): …
- 0.3.
- Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …
Erläuterungen zu Anhang II
Fußnote(n):
- (1)
Alphanumerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV” angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I verwendet werden.
- (2)
Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E” für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.