Anlage 25 VO (EU) 2014/901

Erklärung des Herstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)

1.
Erklärung des Fahrzeugherstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe):

Verpflichtung, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten;

vom Hersteller erleichterte Änderungen dürfen die Antriebsleistung des Fahrzeugs nicht erhöhen;

Erklärung zu Änderungen und der Austauschbarkeit von Teilen und Bauteilen

Erklärung des Herstellers, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.
0.4.
Firmenname und Anschrift des Herstellers:…
0.4.2.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers(1): …
erklärt hiermit, dass er: für das Fahrzeug der Klasse L1e/L2e, (L3e/L4e)-A1/(L3e/L4e)-A2/L6e/L7e(2)
0.1.
Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers):…
0.2.
Typ(3): …
0.2.1.
Variante(n)(3): …
0.2.2.
Typ(3): …
0.2.3.
Handelsname(n) (sofern vorhanden):…
0.3.
Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(4): …

keine austauschbaren Bauteile in Verkehr bringen wird, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten

und dass die vom Hersteller erleichterten Änderungen der folgenden Merkmale:
a)
gegebenenfalls der Funkenerzeugung durch die Zündanlage;
b)
der Kraftstoffversorgungsanlage und -förderanlage;
c)
des Luftansaugsystems einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);
d)
gegebenenfalls der Ausführung der Antriebsbatterie oder der Stromversorgung des (der) Elektromotors (Elektromotoren);
e)
des Kraftübertragungsstrangs;
f)
der Steuereinheit(en) für die Antriebsleistung des Antriebsstrangs

mit den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission übereinstimmen

Für Fahrzeuge der Klassen L3e-A2/L4e-A2/L7e(2) erklärt der Hersteller: Die Änderungen und die Austauschbarkeit von Folgendem:
a)
gegebenenfalls der Funkenerzeugung durch die Zündanlage;
b)
der Kraftstoffversorgungsanlage und -förderanlage;
c)
des Luftansaugsystems einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);
d)
des Kraftübertragungsstrangs;
e)
der Steuereinheit(en) für die Antriebsleistung des Antriebsstrangs;
f)
der Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Antriebsleistung führt

entsprechend den Anforderungen in Anhang II Punkt 5.2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

Ort: … Datum: … Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Leistung der Antriebseinheit

Erläuterungen zur Anlage 25:

Erläuterungen zu Anhang I:

(1)
Verbrennungsmotor
(2)
Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E” für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.
(3)
Eintrag entfallen lassen, falls nicht zutreffend.
(4)
Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).
(5)
Angabe anhand folgender Codes:

R: rechte Fahrzeugseite

L: linke Fahrzeugseite

F: Vorderseite des Fahrzeugs

RE: Hinterseite des Fahrzeugs

Beispiel für ein Fahrzeug mit 2 Türen auf der linken Seite und 1 Türe auf der rechten Seite:

2 L, 1R

(6)
Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächstliegenden vollen cm3 zu runden.
(7)
Einschließlich Toleranzangabe.
(8)
Lage anhand folgender Codes angeben:

rx: Nummer der Sitzreihe

R: rechte Fahrzeugseite

C: Fahrzeugmitte

L: linke Fahrzeugseite

Beispiel für ein Fahrzeug mit einer ersten Reihe mit 2 vorderen Sitzplätzen (1 rechts und 1 links) und einer zweiten Reihe mit einem hinteren Sitzplatz (1 Platz in der Mitte):

r1: 1R,1L r2: 1C

(9)
Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

P: Benzin

B5: Diesel

M: Kraftstoffgemisch

LPG: Flüssiggas

NG: Erdgas

BM: Biomethan

E5: Benzin (E5)

E10: Benzin (E10)

E85: Ethanol (E85)

BD: Biodiesel

H2: Wasserstoff

H2NG: Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas

A: Druckluft

O: Sonstige Kraftstoffarten

Anmerkung: Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 5 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(10)
Fahrzeuge der Klasse L, die mit einem OBD-System gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgerüstet sind.
(11)
ISO 612:1978: „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen” .
(12)
Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.
(13)
Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
(14)
„A” : für Dreipunktgurte;

„B” : für Beckengurte;

„S” : für besondere Gurttypen (in diesen Fällen bitte konkrete Angaben zur Art dieser Gurttypen in Nummer 6.15.7 machen);

„Ar” , „Br” oder „Sr” : für Gurte mit Aufrollvorrichtung;

„Are” , „Bre” und „Sre” : für Gurte mit Aufrollvorrichtung und Energieaufnahmevorrichtung an zumindest einer Verankerung.

(15)
Lage des Mittelpunkts der FIN/des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds durch folgende Codes angeben:

R: rechte Fahrzeugseite

C: Fahrzeugmitte

L: linke Fahrzeugseite

x: horizontaler Abstand (in mm) von der vordersten Achse (Angabe mit Minuszeichen „-” , falls vor der Vorderachse angebracht)

y: horizontaler Abstand (in mm) von der Fahrzeuglängsachse

z: Bodenabstand (in mm)

(r/o): Die Kennzeichnung ist erst nach Abbau bzw. Öffnung von Fahrzeugteilen einsehbar.

Beispiel für eine auf der rechten Seite der Lenkkopfstange des Motorrads 500 mm hinter der Vorderachse, 30 mm von der Mittellinie entfernt und in 1100 mm Höhe angebrachte FIN:

R, x500, y30, z1100

Beispiel für ein auf der rechten Seite eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs 100 mm vor der Vorderachse, 950 mm von der von der Längsmittellinie des Fahrzeugs entfernt und in 700 mm Höhe, unter der Motorhaube angebrachtes gesetzlich vorgeschriebenes Schild:

R, x-100, y950, z700 (r/o)

(16)
Bei dB(A) auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.
(17)
Alphanumerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV” angeben, der gemäß Teil B Nummer 2.3 dieses Anhangs für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.3 von Teil B dieses Anhangs verwendet werden.
(18)
Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.
(19)
Diese Angabe ist für jedes Bauteil und jede selbständige technische Einheit des Fahrzeugs oder Systems zu machen.
(20)
Diese Angabe ist für jeden Verbrennungsmotor, Elektromotor und jede Hybridanwendung getrennt zu machen.
(21)
Bitte machen Sie diese Angaben zu jedem Fahrzeugtyp.
(22)
Bei für den Pedalantrieb ausgelegten Fahrrädern höchste Geschwindigkeit angeben, bei der der Elektromotor Unterstützung bietet.
(23)
Achsen mit Doppelrad/angetriebene Achsen:

    F: vorn

    R: hinten

    M: Mitte (bei Fahrzeugen mit Beiwagen)

    F & R: vorn und hinten

Beispiele:

Doppelräder: F (Doppelräder vorn bei einem Fahrzeug der Klasse L5e-A)

Antriebsachsen: R (Antriebsachse hinten bei einem Motorrad der Klasse L3e-A1)

(24)
Bei mit CVT ausgerüsteten Fahrzeugen ist Folgendes anzugeben: 1 „Übersetzungsverhältnis bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs” ; 2 „Übersetzungsverhältnis bei Höchstleistung” ; 3 „Übersetzungsverhältnis bei maximalem Drehmoment” . Die Übersetzungsverhältnisse müssen gegebenenfalls das Verhältnis des Primärantriebs umfassen und mit einer akzeptablen Toleranzspanne zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde ergänzt werden. Bei Radnabenmotoren ohne Getriebe „entfällt” oder „1” eintragen.
(25)
Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sind die „gewichteten, kombinierten” Werte für CO2, Kraftstoff- und Stromverbrauch anzugeben.
(26)
Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

LI: in Reihe

V: in V-Form

O: Gegenkolbenmotor

S: Einzylindermotor

R: Kreiskolbenmotor.

(27)
Sind mehrere Elektromotoren vorhanden, bitte Summe für alle Motoren angeben.
(28)
Bitte Abstand in Längsrichtung zwischen Vorderachse und Beiwagenachsen angeben.
(29)
Nur Selbstzündungsmotoren.

Fußnote(n):

(1)

Eintrag entfallen lassen, falls nicht zutreffend.

(2)

Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

(3)

Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version” oder „TVV” für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(4)

Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E” für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

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