ANHANG I VO (EU) 2014/906
BERECHNUNG DER ZINSSÄTZE FÜR DIE ERSTATTUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN
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I.
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GELTENDE ZINSSÄTZE
- 1.
- Für die Berechnung der Finanzierungskosten zulasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Erzeugnissen setzt die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen einheitlichen Zinssatz für die Union fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Steht der EURIBOR nicht zur Verfügung, so wird der in diesem sechsmonatigen Referenzzeitraum verzeichnete durchschnittliche €STR zugrunde gelegt.
- 2.
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Im Hinblick auf die Festsetzung der geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mit. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat anhand des Formblatts und innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1, so wird davon ausgegangen, dass der Zinssatz zulasten dieses Mitgliedstaats 0 % ist.
Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz auf der Grundlage des Durchschnitts der während des Referenzzeitraums gemäß Absatz 1 der vorliegenden Nummer geltenden Referenzzinssätze, erhöht um einen Prozentpunkt, fest. Diese Referenzzinssätze sind
- a)
- für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist: der EURIBOR für drei Monate oder, falls der EURIBOR nicht zur Verfügung steht, der €STR;
- b)
- für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltende IBOR für 3 Monate oder, falls der IBOR in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Verfügung steht, der Zinssatz, der den IBOR ersetzt.
Sind die Referenzzinssätze oder die EURIBOR-Zinssätze gemäß Nummer 1 für den gesamten Referenzzeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Zeitraum verfügbaren Sätze angewendet.
- 3.
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Für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten wird der gemäß Nummer 2 bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Nummer 1 festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden..
Die Zinssätze, die in der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission festgesetzt werden, werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
- 4.
- Die Durchführungsverordnung der Kommission zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß Nummer 3 Unterabsatz 2 gilt weiter, bis sie durch eine neue Durchführungsverordnung der Kommission zur Festsetzung eines neuen Zinssatzes aufgehoben wird.
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II.
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BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN
- 1.
- Die Berechnung der Finanzierungskosten ist entsprechend den Perioden der Gültigkeit der von der Kommission gemäß Teil I festgesetzten Zinssätze zu unterteilen.
- 2.
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Die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden berechnet, indem der für den betreffenden Mitgliedstaat geltende Zinssatz auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Rechnungsjahres multipliziert wird.
Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.
Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.
- 3.
- Wird für Erzeugnisse ein Wertberichtigungskoeffizient gemäß Anhang V Nummer 1 festgesetzt, so wird der Wert der während des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem vom Ankaufspreis der Betrag der Wertberichtigung abgezogen wird, die sich aus der Anwendung dieses Koeffizienten ergibt.
- 4.
- Wird für ein Erzeugnis eine zweite Wertberichtigung gemäß Anhang V Nummer 3 Absatz 2 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertberichtigung in Kraft tritt, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt wird.
- 5.
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Ist in der Regelung über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen, dass die Bezahlung des von der Zahlstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt:
Q N 12 Dabei sind:
- Q=
- die im Laufe des Rechnungsjahres gekauften Mengen,
- N=
- Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.
Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder 15 Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat; jeder Teil eines Monats, der 15 Tage oder weniger umfasst, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Führt die in Absatz 1 genannte Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Rechnungsjahres zu einem negativen Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Rechnungsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.
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III.
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SONDERBESTIMMUNGEN UNTER DER ZUSTÄNDIGKEIT DER ZAHLSTELLEN
- 1.
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Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Zahlstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen, und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß Teil II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt:
V J i 365 Dabei sind:
- V=
- der vom Käufer gezahlte Betrag,
- J=
- die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Auslagerung des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,
- i=
- der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.
- 2.
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Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Zahlstellen in Anwendung spezifischer Unionsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Auslagerung und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß Teil II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt:
M D i 365 Dabei sind:
- M=
- der vom Käufer zu zahlende Betrag,
- D=
- die Zahl der Tage zwischen der Auslagerung des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,
- i=
- der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.
- 3.
- Am Ende eines jeden Rechnungsjahres sind die Finanzierungskosten gemäß den Absätzen 1 und 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Tage für jenes Agrar-Haushaltsjahr zu verbuchen, während der Rest zu Lasten des neuen Rechnungsjahres verbucht wird.
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