ANHANG II VO (EU) 2014/906
DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN
Getreide- und Reissektor
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I.
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ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG
- a)
- Nach der Anfuhr — Beförderung des Getreides vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;
- b)
- Wiegen;
- c)
- Probenahme/Analyse/Qualitätsfeststellung.
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II.
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LAGERHALTUNG
- a)
- Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
- b)
- Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- c)
- Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Sicherung der ursprünglichen Qualität des Erzeugnisses im Lagerhaus (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- d)
- jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- e)
- gegebenenfalls Belüftung (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).
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III.
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AUSLAGERUNG
- a)
- Wiegen des Getreides;
- b)
- Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
- c)
- Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.
Rindfleisch
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I.
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ÜBERNAHME, ENTBEINEN UND EINLAGERUNG (ENTBEINTES FLEISCH)
- a)
- Kontrolle der Qualität des Fleisches mit Knochen;
- b)
- Wiegen des Fleisches mit Knochen;
- c)
- Aufbereitung;
- d)
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vertraglich festgelegte Kosten des Entbeinens:
- i)
- Erstkühlung;
- ii)
- Beförderung vom Interventionslagerort zum Zerlegungsbetrieb (außer wenn der Verkäufer das Fleisch zum Zerlegungsbetrieb liefert);
- iii)
- Entbeinen, Zuschneiden, Wiegen, Verpacken und Schockfrosten;
- iv)
- vorläufige Lagerung der Teilstücke; Beladen, Beförderung und Übernahme im Kühlhaus des Interventionslagerortes;
- v)
- Kosten des Verpackungsmaterials: Polyethylen-Säcke, Kartons, Stockinetten;
- vi)
- Wert der Knochen, Fettstücke und anderer Abschnitte, die in den Zerlegungsbetrieben zurückgelassen werden (von den Kosten abzuziehende Einnahmen).
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II.
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LAGERHALTUNG
- a)
- Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
- b)
- Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- c)
- Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- d)
- jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).
-
III.
-
AUSLAGERUNG
- a)
- Wiegen;
- b)
- Qualitätskontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
- c)
- Beförderung des Rindfleisches vom Kühllager bis zur Rampe des Lagerhauses.
Butter
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I.
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ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG
- a)
- Nach der Anfuhr — Beförderung der Butter vom Transportmittel zur Lagerzelle;
- b)
- Wiegen und Identifizieren der Packstücke;
- c)
- Probenahme/Qualitätskontrolle;
- d)
- Kühlhauseinlagerung und Einfrieren;
- e)
- zweite Probenahme/Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.
-
II.
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LAGERHALTUNG
- a)
- Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
- b)
- Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- c)
- Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- d)
- jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).
-
III.
-
AUSLAGERUNG
- a)
- Wiegen und Identifizieren der Packstücke;
- b)
- Beförderung der Butter vom Kühlhaus zur Laderampe, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Container handelt, bzw. zur Laderampe einschließlich Verladung, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt.
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IV.
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BESONDERE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG
Sofern nach EU-Rechtsvorschriften, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurden, verbindlich.Magermilchpulver
- I.
- ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG
- a)
- Nach der Anfuhr — Beförderung des Magermilchpulvers vom Transportmittel zum Lagerraum;
- b)
- Wiegen;
- c)
- Probenahme/Qualitätskontrolle;
- d)
- Kontrolle der Kennzeichnung und der Verpackung.
- II.
- LAGERHALTUNG
- a)
- Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
- b)
- Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- c)
- Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);
- d)
- jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).
- III.
- AUSLAGERUNG
- a)
- Wiegen;
- b)
- Probenahme/Warenkontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
- c)
- Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ohne Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt. Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe, sofern es sich um ein anderes Transportmittel, insbesondere Container, handelt.
- IV.
- BESONDERE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG
Sofern nach Rechtsvorschriften der Union, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurden, verbindlich.© Europäische Union 1998-2021
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