ANHANG III VO (EU) 2014/906

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE UNION

I.
ANZUWENDENDE PAUSCHBETRÄGE

1.
Die für die Union einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt wurden.
2.
„Festgestellte Kosten” sind die Kosten, die für die während des Referenzzeitraums durchgeführten Sachmaßnahmen gemäß Anhang II anfallen; sie werden entweder auf der Grundlage von Einzelrechnungen für diese Maßnahmen oder eines Vertrags ermittelt. Wenn für ein gegebenes Erzeugnis während des Referenzzeitraums Lagerbestände vorhanden sind, aber keine Ein- oder Auslagerung stattgefunden hat, so können auch die in den Lagerhaltungsverträgen für dieses Erzeugnis aufgeführten Referenzkosten herangezogen werden.

Die Kosten für die Übernahme und Einlagerung (I) sowie für die Auslagerung (III) sind für jede in Anhang II aufgeführte Einzelmaßnahme (a, b, c, …) je Tonne Erzeugnis zu melden. Die Kosten für die Lagerhaltung (II) sind monatlich für jede in Anhang II aufgeführte Einzelmaßnahme (a, b, c, ….) je Tonne eingelagertes Erzeugnis zu melden.

3.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 10. Mai die während des Referenzzeitraums angefallenen Kosten gemäß Nummer 2 für die Maßnahmen gemäß Anhang II. Die Pauschbeträge gemäß Nummer 1 werden in Euro auf der Grundlage des gewichteten Mittels dieser Kosten festgesetzt, die im Referenzzeitraum in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellt werden, welche die niedrigsten Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der durchschnittlichen Gesamtlagermenge des betreffenden Erzeugnisses während des Referenzzeitraums ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % der Mengen erreicht ist.
4.
Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt oder melden weniger als vier Mitgliedstaaten Kosten für eine Sachmaßnahme im Zusammenhang mit einem Erzeugnis gemäß Anhang II, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt. Der endgültige Pauschbetrag für das betreffende Erzeugnis darf gegenüber dem zuvor festgesetzten Betrag um höchstens 2 % abweichen.
5.
Betragen für ein eingelagertes Erzeugnis die von einem Mitgliedstaat gemeldeten Kosten, die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogen werden, mehr als das Doppelte des arithmetischen Mittels der von den übrigen Mitgliedstaaten für diese Berechnung gemeldeten Kosten, so werden diese Kosten auf das Niveau dieses Durchschnitts herabgesetzt.
6.
Die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogenen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den für die Berechnung berücksichtigten Mitgliedstaaten gelagert sind.
7.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden die gemeldeten Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kurses ihrer Landeswährung während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 in Euro umgerechnet.

II.
SONDERBESTIMMUNGEN

1.
Die Pauschbeträge für die Auslagerungskosten können um einen von der Kommission zu berechnenden Betrag gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhöht werden, sofern der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Rechnungsjahr und die gesamte Bestandsmenge des betreffenden Erzeugnisses auf die Anwendung der entsprechenden Toleranzgrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu verzichten und die Menge zu garantieren.

Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muss ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Rechnungsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht eingelagert ist, muss die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

Die Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 wird berechnet, indem der Referenzschwellenwert des betreffenden Erzeugnisses gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit der für dieses Erzeugnis in Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 festgesetzten Toleranzgrenze multipliziert wird.

2.
Für alle eingelagerten Erzeugnisse außer Rindfleisch werden die Pauschbeträge für die Ein- und Auslagerungskosten anhand der folgenden Koeffizienten verringert, wenn die betreffenden Mengen nicht bewegt wurden.

Erzeugnis Einlagerung Auslagerung
Getreide 36,50 % 22,80 %
Reis 17,50 % 20,30 %
Butter 25,90 % 22,20 %
Magermilchpulver 21,00 % 35,10 %

3.
Gibt es in dem betreffenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung, so gilt der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festsetzung der Pauschbeträge weiter, bis er durch einen neuen Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festsetzung neuer Pauschbeträge aufgehoben wird.

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