ANHANG V VO (EU) 2014/906

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE

1.
Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen für den Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerhaltung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs ein Wertberichtigungskoeffizient ( „Koeffizient k” ) angewendet. Der Koeffizient wird für jedes Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzt.
2.
Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses.
3.
Die Kommission kann die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Nummer 2 berechneten Prozentsatzes beschränken. Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Nummer 1 festgelegten Wertberichtigung betragen.

In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Rechnungsjahres nach dem in Nummer 5 genannten Verfahren eine zweite Wertberichtigung vor.

4.
Bei der Wertberichtigung nach Nummer 3 Absatz 2 legt die Kommission vor Beginn des folgenden Rechnungsjahres für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Wertberichtigung fest.

Zu diesem Zweck wird je Erzeugnis und Mitgliedstaat der voraussichtliche Absatzpreis der eingelagerten Erzeugnisse mit dem geschätzten Wert des Übertrags verglichen. Aus der Differenz zwischen dem geschätzten Übertragswert und dem voraussichtlichen Absatzpreis, multipliziert mit den geschätzten Lagerbeständen am Ende des Rechnungsjahres, ergeben sich die Globalbeträge der Wertberichtigung je Erzeugnis und Mitgliedstaat.

5.
Die Schätzung der öffentlichen Lagerbestände und der Übertragswerte je Erzeugnis und Mitgliedstaat stützt sich auf eine Mitteilung der Mitgliedstaaten, die der Kommission bis spätestens 7. September des Jahres n+1 für die am 30. September desselben Jahres eingelagerten Erzeugnisse zu übermitteln ist und folgende Angaben enthält:

die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 angekauften Mengen;

die am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

den Wert in Euro der am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

die voraussichtlich am 30. September des Jahres n+1 gelagerten Mengen;

die Schätzungen der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 angekauften Mengen;

den Schätzwert in Euro der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 getätigten Ankäufe.

6.
Zur Berechnung der Wertberichtigung am Ende eines Rechnungsjahres werden die Werte in Landeswährung, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gemeldet wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung der Globalbeträge der Wertberichtigung für das betreffende Rechnungsjahr geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet.
7.
Die Kommission teilt jedem betreffenden Mitgliedstaat die Globalbeträge der Wertberichtigung für die einzelnen Erzeugnisse mit, damit sie diese in ihre letzte monatliche Ausgabenmeldung an den EGFL für das betreffende Rechnungsjahr einbeziehen können.

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