ANHANG VI VO (EU) 2014/906

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang IV wird der Wert der Fehlmengen wie folgt berechnet:
a)
Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem Referenzschwellenwert gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses am ersten Tag des Rechnungsjahres der Überschreitung der Toleranzgrenzen oder der Feststellung der Fehlmengen gilt, zuzüglich 5 % multipliziert werden.
b)
Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundreferenzschwellenwertes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.

Der durchschnittliche Marktpreis basiert auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaats an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Referenzschwellenwertes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

c)
Werden nach einem Transfer oder der Beförderung der Erzeugnisse von einem Interventionslagerort oder einem von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort zu einem anderen Ort Fehlmengen festgestellt und ist in den Unionsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert dieser Fehlmengen gemäß Buchstabe a bestimmt.

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