ANHANG VII VO (EU) 2014/906
BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN ERZEUGNISSE
- 1.
- Vorbehaltlich anderslautender besonderer Vorschriften der Union gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht.
- 2.
-
Der Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Erzeugnismengen berechnet sich wie folgt je nach der Art der Ursache:
- a)
- Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang IV der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden Grundreferenzschwellenwert gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abzüglich 5 % multipliziert werden.
- b)
- Bei Naturkatastrophen wird der Wert der betreffenden Mengen in einem besonderen Durchführungsrechtsakt der Kommission bestimmt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erlassen wird.
- c)
- Bei schlechten Konservierungsbedingungen, insbesondere unpassenden Lagermethoden, wird der Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang VI Buchstaben a und b verbucht.
- d)
- Bei zu langer Lagerdauer wird der Buchwert des Erzeugnisses beim Verkauf des Erzeugnisses in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt der Kommission auf der Grundlage des Verkaufspreises bestimmt.
Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt entsprechend den für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarvorschriften. Einnahmen aus dem Verkauf werden unter dem Monat der Auslagerung des Erzeugnisses verbucht.
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