ANHANG VIII VO (EU) 2014/906
VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE
- 1.
-
Vorbehaltlich anderslautender besonderer Vorschriften der Union werden die bereits verbuchten Einlagerungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge wie folgt abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen:
- a)
- Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit den entsprechenden Pauschbeträgen, die im Monat der Auslagerung gültig sind, multipliziert werden.
- b)
- Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag multipliziert werden.
- c)
- Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Rechnungsjahres bzw., soweit es keinen Übertragungspreis gibt, mit dem im ersten Monat der Meldung geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.
- 2.
- Die in Nummer 1 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu verbuchen.
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