Artikel 1 VO (EU) 2014/907

Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen

(1) Zahlstellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind, bieten für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass

a)
die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;
b)
die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;
c)
die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;
d)
die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden;
e)
die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle darüber hinaus über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien ( „Zulassungskriterien” ) genügen:

a)
internes Umfeld,
b)
Kontrolltätigkeiten,
c)
Information und Kommunikation,
d)
Überwachung.

Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.

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