Artikel 1 VO (EU) 2014/907
Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen
(1) Zahlstellen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig sind, bieten für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass
- a)
- die Zulässigkeit der Anträge und, im Rahmen der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen sowie deren Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden;
- b)
- die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;
- c)
- die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;
- d)
- die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden;
- e)
- die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle darüber hinaus über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien ( „Zulassungskriterien” ) genügen:
- a)
- internes Umfeld,
- b)
- Kontrolltätigkeiten,
- c)
- Information und Kommunikation,
- d)
- Überwachung.
Die Mitgliedstaaten können weitere Zulassungskriterien festlegen, um die Größe, die Verantwortlichkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle zu berücksichtigen.
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