Artikel 2 VO (EU) 2014/907

Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen

(1) Werden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehrere Zahlstellen zugelassen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Um zugelassen zu werden, führt die Koordinierungsstelle Verfahren ein, die Folgendes gewährleisten:

a)
gegenüber der Kommission abgegebene Erklärungen beruhen auf Informationen aus gebührend autorisierten Quellen;
b)
die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen werden vor ihrer Übermittlung in angemessener Weise genehmigt;
c)
es existiert ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen;
d)
alle Aufzeichnungen der erhaltenen und übermittelten Informationen werden entweder auf Papier oder als DV-Datei sicher aufbewahrt.

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