Artikel 3 VO (EU) 2014/907

Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention

(1) Die Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den sektorbezogenen Agrarvorschriften aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.

Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten an Interventionsstellen delegieren, die die in Anhang I Nummer 1.C der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, oder über andere Zahlstellen tätig werden.

(2) Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

a)
die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern ( „Lagerhalter” );
b)
natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind, beauftragen.

Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang III aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Verpflichtungen:

a)
Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Maßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Maßnahmen in der als „Rechnungsjahr” bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres.
b)
Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, die Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.
c)
Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung benutzten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.
d)
Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und Bruttogewichts) oder des Volumens.
e)
Sie nehmen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen einer Operation tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — sämtliche Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften vor.
f)
Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.
g)
Sie nehmen unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen eine jährliche Bestandsaufnahme vor.

Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß den Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

(4) Die Zahlstellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;
b)
die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

(5) Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über

a)
die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann,
b)
Mengenverluste oder Qualitätsminderungen des Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt:

a)
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem Prüfverfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren des Artikels 116 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(6) Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht einhalten.

(7) Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.