Artikel 13 VO (EU) 2014/907
Verpflichtung nach Wiedereinziehungsverfahren
Nach Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
- a)
- Sie schreiben dem EGFL 50 % der wiedereingezogenen Beträge nach Abzug der Wiedereinziehungskosten gemäß Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung gut.
- b)
- Sie schreiben dem ELER 50 % der Beträge gut, die entweder nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereingezogen wurden oder vor Abschluss des Programms wiedereingezogen wurden, aber nicht gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wieder verwendet werden konnten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.