Artikel 12 VO (EU) 2014/907

Kriterien und Methode für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlusses

(1) Beim Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als zu Unrecht gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgelegt wurden.

Für die Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und im Falle des ELER nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften getätigt worden sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten Informationen.

(2) Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge zu ermitteln, so können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamten Ausgaben, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gehen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht zuschussfähig sind.

(3) Ist es nicht möglich, die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, so kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsabschlussverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.

(4) Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein,

a)
die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen;
b)
die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen;
c)
den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen;
d)
ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.

(5) Bei der Anwendung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt;
b)
die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsabschlussverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen;
c)
der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.

(6) Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr eingeschätzten Risiko eines der Union entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.

Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden:

a)
Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen.
b)
Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten.

Werden im Rahmen desselben Konformitätsabschlussverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.

(7) Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Finanzkorrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:

a)
eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern, oder
b)
für dasselbe Kontrollsystem wurden mindestens drei Mängel festgestellt, oder
c)
es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen, oder
d)
für den betreffenden Mitgliedstaat wurde bereits eine Korrektur aufgrund ähnlicher Mängel in demselben Sektor vorgenommen, jedoch unter Berücksichtigung der bereits vom Mitgliedstaat getroffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen.

(8) Beweisen objektive, vom Mitgliedstaat vorgelegte Informationen, die allerdings nicht die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllen, dass der höchste Verlust für den Fonds niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung eines niedrigeren als des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission diesen niedrigeren Pauschalsatz an, um die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge festzulegen.

(9) Nur die Beträge, die vor einem von der Kommission im Laufe des Konformitätsabschlussverfahrens festzusetzenden Zeitpunkt von den Begünstigten effektiv zurückgefordert und dem Fonds gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

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