Artikel 11 VO (EU) 2014/907

Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs

(1) Gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie bei den Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie bei der Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V und den sektorbezogenen Agrarvorschriften. Für die Rechnungsabschlussbeschlüsse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 legen die Mitgliedstaaten den ersten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank jeweils nach dem Datum der Annahme dieser Beschlüsse festgesetzt hat.

In den übrigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten Fällen, insbesondere für Absatzförderungsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates(1) und Absatzförderungsmaßnahmen im Weinsektor sowie für Maßnahmen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs vorgesehen ist, wird für die Umrechnung der vorletzte Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

(2) Bei den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums legen die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.

Bei Transaktionen, für die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, ist der vorletzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Europäische Zentralbank vor dem letzten Monat des Zeitraums festgesetzt hat, für den die Ausgaben oder die zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

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