Artikel 10 VO (EU) 2014/907

Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

(1) Die Zahlungsaussetzung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen.

(2) Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:

a)
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
b)
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 1. Dezember übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

(3) Bei den Ausgaben im Rahmen des ELER gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:

a)
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
b)
wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Januar übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

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