Artikel 10 VO (EU) 2014/907
Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen
(1) Die Zahlungsaussetzung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen.
(2) Bei den Ausgaben im Rahmen des EGFL gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:
- a)
- wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
- b)
- wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 1. Dezember übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
(3) Bei den Ausgaben im Rahmen des ELER gelten für die Zahlungsaussetzung folgende Prozentsätze:
- a)
- wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Oktober übermittelt wurden: 1 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden;
- b)
- wenn die Kontrollergebnisse nicht bis zum 15. Januar übermittelt wurden: 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
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