Artikel 9 VO (EU) 2014/907

Aufschub monatlicher Zahlungen

Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Mitgliedstaaten die Überweisung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Mitgliedstaaten zurückhalten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet bei ihr eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen notwendig machen.

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