Artikel 8 VO (EU) 2014/907

Späte Feststellung des Unionshaushalts

(1) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden für den EGFL die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der je Ausgabenkapitel und unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

(2) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gilt in Bezug auf den ELER Folgendes:

a)
Die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln in Höhe eines Prozentsatzes der für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übermittelten Ausgabenerklärungen gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den nachfolgenden Zwischenzahlungen;
b)
was die Mittelbindungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anbelangt, so wird die Reihenfolge, in der die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, bei der Zahlung der ersten Jahrestranchen berücksichtigt, die auf die Annahme der betreffenden Programme folgen. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen Programme ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Programme wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.

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